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Qualifizierung und Etablierung von Weiterbildungsmentorinnen und -mentoren (WBM)

Bekanntmachung der neuen Förderrichtlinie

Das BIBB ist als Bewilligungsbehörde für die neue Förderrichtlinie „Qualifizierung und Etablierung von Weiterbildungsmentor/innen“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zentraler Ansprechpartner im Antragsprozess. Wir informieren und beraten Sie gerne!

Zwei Männer mit Klemmbrett unterhalten sich in einer Fabrik

Hintergrund und Ziel der Förderung

Die neue Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hat das Ziel, die Weiterbildungsbeteiligung zu steigern, insbesondere für Menschen mit bisher geringem Zugang zu Weiterbildung. Im Rahmen der EU-Strategie 2030 strebt Deutschland an, die Beteiligung der 25- bis 64-Jährigen auf 65 Prozent zu erhöhen. Ein zentrales Anliegen ist es, Teilhabe an Weiterbildung zu ermöglichen und die Weiterbildungskultur nachhaltig zu verbessern. Die Richtlinie ist eine Maßnahme des BMBF im Rahmen der Nationale Weiterbildungsstrategie. Ein zentrales Ziel der Förderung ist die flächendeckende Einführung und Qualifizierung von Weiterbildungsmentorinnen und -mentoren (WBM) in Betrieben und außer-/überbetrieblichen Strukturen. Die WBM sollen Beschäftigte, insbesondere geringqualifizierte, motivieren und dabei helfen, individuelle Hürden zu überwinden. Zudem sollen auch Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erreicht und die Weiterbildungskultur gestärkt werden.

Wer wird gefördert?

Die Förderung richtet sich unter anderem an Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen, Kammern, Branchenverbände sowie Hochschulen. Antragsberechtigt sind Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts, die in der Weiterbildung tätig sind. Förderfähig sind Projekte mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten; Einzelvorhaben können bis zu 400.000 Euro und Verbundvorhaben bis zu 800.000 Euro Förderung erhalten.

BIBB als Bewilligungsbehörde

Das Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nimmt eine zentrale Rolle in der Umsetzung dieser Fördermaßnahme ein. Das BIBB wurde vom BMBF als Bewilligungsbehörde beauftragt und übernimmt neben der Antragsberatung und -bewilligung auch die projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit. Programmziele und -ergebnisse sollen in die Fachöffentlichkeit und Berufsbildungspraxis transferiert werden. Das BIBB wird außerdem die geförderten Projekte vernetzen und einen Austausch unter den WBM fördern, um die Etablierung und Verstetigung des Ansatzes auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene zu unterstützen.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren verläuft in zwei Stufen. Zunächst reichen interessierte Einrichtungen eine Projektskizze bis zum 14. Februar 2025 über das Online-Portal „easy-online“ ein. Nach einer fachlichen Prüfung und positiver Begutachtung werden ausgewählte Antragsteller zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch eingeladen, bevor sie ihren förmlichen Förderantrag einreichen.

FAQ - Fragen und Antworten zu den Inhalten und Hintergründen der Förderrichtlinie

INHALTE

Gefördert werden Verbund- und Einzelvorhaben, die der breiten Qualifizierung und Etablierung von betrieblichen und außer-/überbetrieblichen Weiterbildungsmentorinnen/-mentoren dienen.

Dies kann erfolgen durch die Umsetzung folgender Maßnahmen:

  • (A) Etablierungsmaßnahmen
    • (A1) Etablierung von WBM auf betrieblicher Ebene in Unternehmen, in denen bislang noch keine WBM etabliert wurden.
    • (A2) Etablierung von WBM auf über-/außerbetrieblicher Ebene, die auf betrieblicher Ebene unterstützend tätig werden, insbesondere für KMU. Die WBM-Funktion wird durch geeignete Personen ausgeübt, die einer über-/außerbetrieblichen Struktur angehören (bspw. Kammern, Innungen, Weiterbildungsverbünde).
  • (B) Qualifizierungsmaßnahmen

Fördervoraussetzung ist, dass die Erkenntnisse und Ergebnisse aus den bisherigen BMBF-geförderten Projekten zur Qualifizierung und Etablierung von WBM (Qualifizierung2, mendi.net, Mentoren.Bilden.Zukunft oder Bildungsberatung und -begleitung durch innerbetriebliche Weiterbildungsmentoren) in der Projektkonzeption berücksichtigt werden. Gefördert wird die Qualifizierung von WBM in Verbindung mit (A1) oder (A2).

Zusätzlich wird durch die Bewilligungsbehörde die Vernetzung der Projekte sowie der WBM unter sich organisiert.

Nein, Qualifizierungsmaßnahmen können nur in Verbindung mit (A1) oder (A2) gefördert werden. Reine Qualifizierung, ohne eine anschließende Etablierung der WBM, sind nicht förderfähig.

Ja, Etablierungsmaßnahmen sind grundsätzlich ohne Qualifizierungsmaßnahmen möglich. In solch einem Fall muss jedoch nachgewiesen werden, dass die potentiellen WBM zuvor als solche qualifiziert wurden (vgl. Förderrichtlinie, Punkt „Ziel der Förderung“).

WBM sollen vor allem Beschäftigte in Betrieben und Verwaltungen adressieren, die nicht an Weiterbildung teilnehmen bzw. durch übliche Ansprachen und Maßnahmen nicht erreicht werden. Hiermit sind vor allem die Gruppe der Geringqualifizierten bzw. Personen mit negativen Bildungserfahrungen gemeint.

Was die Unternehmen und Betriebe angeht, sind keine Branchen ausgeschlossen. Durch über-/außerbetriebliche WBM sollen auch Beschäftigte in KMU erreicht werden.

FÖRDERBEDINGUNGEN

Es wird ein Laufzeitbeginn der Projekte am 01.09.2025 angestrebt.

In der Regel ist eine Förderung von 36 Monaten vorgesehen.

Die förderfähigen Ausgaben betragen für Verbundprojekte maximal 800.000 Euro und für Einzelprojekte maximal 400.000 Euro. Die Fördersumme hängt von den geplanten Arbeiten ab, eine Untergrenze ist nicht festgelegt. Allerdings wird eine realistische und nachvollziehbare Budgetplanung vorausgesetzt und darauf hingewiesen, dass sich die Projekte stets im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewegen sowie die Arbeitspakete zu den Zielen der Förderung beitragen müssen.

Die Gesamtausgaben werden in förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben aufgeteilt. Die förderfähigen Ausgaben (siehe Kapitel 5 der Förderrichtlinie und Frage 9 der FAQ) werden im Finanzierungsplan als verbindlicher Teil der Förderung dargestellt und sind Grundlage für die Bemessung der Zuwendung. Für die förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung zu 100 Prozent gewährt. Weitere als die in der Förderrichtlinie aufgelisteten Ausgaben sind nicht förderfähig und werden außerhalb des Finanzierungsplans in einem Formblatt zur Projektgesamtplanung sowie im Verwendungsnachweis dargestellt. Diese Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger als Eigenbeteiligung selbst getragen werden.

Die Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger allein tragen muss, sind im Förderantrag und im Verwendungsnachweis mit jeweils einer Summe je Kategorie darzustellen. Sie brauchen aber nicht im Einzelnen belegt zu werden. Soweit Anlass besteht, kann die Bewilligungsbehörde im Detail Auskunft zu den nicht förderfähigen, aber für das Projekt notwendigen Ausgaben verlangen. Werden diese Ausgaben nicht im angeforderten Umfang vom Zuwendungsempfänger erbracht und somit die verpflichtende Vorgabe einer angemessenen Eigenbeteiligung nicht erfüllt, kommt eine Kürzung der Zuwendung oder ein Widerruf der gesamten Zuwendung in Betracht.

Förderfähig gem. Kapitel 5 der Förderrichtlinie sind:

  • Personalausgaben: Personalausgaben sind in der Regel zuwendungsfähig bis maximal zu einer Vergütung, die in dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem (Tarifvertrag, Haustarifvertrag, sonstige Entgeltregelung) von der Wertigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit her einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 TVöD für Beschäftigte des Bundes entspricht. Die Entgeltgruppe E 13 TVöD stellt eine inhaltliche Vergleichsgröße dar, ersetzt aber nicht die tarifgerechte Veranschlagung gemäß dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem.
  • Dienstreisen: Ausgaben für projektbezogene Dienstreisen sowie Unterbringung im Inland für das Projektpersonal.
  • Ausgaben, die über den üblichen Geschäftsbedarf hinausgehen, sofern sie ausschließlich für die Programmziele notwendig und angemessen sind. Hierunter fallen für die Innovation der Projektidee maßgebliche Anschaffungen oder dafür notwendige Auftragsvergaben an Dritte. Es muss nachgewiesen werden, dass es sich dabei um vorhabenbezogene zweckgebundene Ausrüstung handelt, ohne die die Ziele des Projekts nicht erreichbar wären.

Ja, bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken kann, zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben, eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt werden.

Auftragsvergaben sind nur bezogen die auf Position F0839 (Ausgaben für Geschäftsbedarf) und F0835 (Vergabe von Aufträgen) zulässig. Die Gesamthöhe der Aufträge an Dritte darf die Höhe der selbst erbrachten Leistungen nicht überschreiten. Sie sind zuwendungsfähig bis zu einer Höhe von max. 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben, wenn der Einsatz externer Kräfte für die Erreichung des Projektziels notwendig ist und bestimmte Teilaufgaben nicht mit internen Projektmitteln zu bewältigen sind. Die gezahlten Honorare sind bis zu 100 Prozent förderfähig. Die Kernleistung bzw. die Hauptarbeitspakete des Projekts dürfen nicht zum überwiegenden Teil an Dritte übertragen werden.

Grundsätzlich unterliegt die Beauftragung von externen Projektleistungen dem Vergaberecht. Die vergaberechtlichen Bestimmungen bzw. das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Die Beauftragung ist immer schriftlich zu dokumentieren (Vergabevermerk).

Die Art des Vergabeverfahrens richtet sich nach dem Auftragswert. Um die Wirtschaftlichkeit der Vergabe zu gewährleisten, sind folgende Ausführungsbestimmungen zu beachten:

  • Lieferungen und Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000 € (ohne USt.) können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktauftrag gemäß § 14 UVgO)
  • Lieferungen und Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von 1.000 € (ohne USt.) bis 30.000 € (ohne USt.) können nach Einholung von mindestens drei schriftlichen Angeboten im Rahmen der Verhandlungsvergabe vergeben werden.
  • Bei Lieferungen und Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von 10.000 € (ohne USt.) bis 30.000 € (ohne USt.) bedarf es zusätzlich einer schriftlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (inkl. Leistungsbeschreibung).

Bitte beachten Sie, dass eine wirtschaftliche Beschaffung immer auch umweltfreundlich sein soll. Wir weisen auf die Lebenszykluskosten hin, die bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit beachtet werden sollen und Zuschlagskriterium sind. Weitere Informationen zu umweltfreundlicher Beschaffung erhalten Sie auf http://www.beschaffung-info.de.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die zum Beispiel zu den im Folgenden aufgeführten Institutionen gehören: Wirtschafts-, Branchen- und Berufsverbände, Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen, Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten, staatliche bzw. staatlich anerkannte Hochschulen, staatliche und private Forschungseinrichtungen.

Nein, Einzelunternehmende sind (wie alle natürlichen Personen) nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigung erlangen Einzelunternehmende nur als Teil eines Zusammenschlusses zu einer juristischen Person oder Personengesellschaften des privaten Rechts; nicht in ihrer Rolle als Einzelunternehmende selbst.

Ein Projektverbund besteht aus mindestens zwei Partnern, die maximale Anzahl an Verbundpartnern hängt von der fachlichen Notwendigkeit (klar umrissene, voneinander abgrenzbare Arbeitspakete der einzelnen Verbundpartner) und der Angemessenheit der insgesamt beantragten Mittel ab.

Einreichung der Skizzen und Anträge

Die Projektskizzen müssen bis zum 14.02.2025 mittels easy-Online (siehe https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=NWS&b=WBM) übermittelt worden sein. Projektskizzen, die nach diesem Datum eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze muss das Vorhaben kurz dargestellt werden (max. 12 Seiten bei Verbundvorhaben, max. 10 Seiten bei Einzelvorhaben), inkl. einer Projektzusammenfassung. In der Förderrichtlinie unter Nr. 7.1.1 sind alle erforderlichen inhaltlichen Bestandteile der Skizze sowie die formellen Anforderungen vermerkt.

Möchten Förderinteressenten als Verbund eine Projektskizze einreichen, so ist von den Verbundpartnern eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung zu erstellen (mit den arbeitsteiligen Beiträgen der Partner sowie einem gemeinsamen Verwertungsplan über die Ergebnisse i. S. d. Beschreibung der Erfolgsaussichten). Zudem sind eine Arbeits- und Zeitplanung sowie aussagefähige LOI („Letter of Intent“; siehe Frage 19) beizulegen.

Der Verbundkoordinator reicht diese gemeinschaftliche Vorhabenbeschreibung ein. Neben der groben gemeinsamen Finanzplanung, welche Bestandteil der Vorhabenbeschreibung ist, müssen über das Förderportal easy-Online auch die Ausgaben jedes Verbundpartners sowie Eigen- und Drittmittel von jedem Verbundpartner einzeln ausgewiesen werden.

Letters of Intent (LOI) sind Absichtserklärungen der strategischen Partner im assoziierten Netzwerk ihres Projekts, z. B. von Bildungseinrichtungen, Verbänden, Kammern, etc. Die einreichenden Institutionen selbst, also diejenigen, die ggf. im Projekt direkt gefördert werden, müssen keine LOIs einreichen. LOIs zeigen, dass ein Vorhaben an die Praxis angebunden ist, dort auf Interesse stößt, eine Umsetzung oder Transfer möglich erscheint und bereits erste Gespräche mit strategischen Partnern stattgefunden haben, so dass eine lange „Kaltakquise“ im Projektverlauf vermieden werden kann.

Aus den LOIs sollte möglichst verbindlich hervorgehen, wie sich ein strategischer Partner am Projekt beteiligen möchte, z. T. durch die Teilnahme an Entwicklungsworkshops, der Erprobung von Maßnahmen mit dem eigenen Personal, der beabsichtigten Verstetigung und Implementierung einer Maßnahme bei Eignung, usw. Je verbindlicher und individueller ein LOI, desto mehr verleiht er der Skizze Glaubwürdigkeit. Standardisierte, also für alle Partner gleich geschriebene und inhaltlich sehr allgemein gehaltene LOIs sind weniger aussagefähig. Die LOIs sollen gesammelt in einer PDF der Skizze in easy-Online als Anhang beigefügt werden.

Sobald eine Auswahlentscheidung getroffen wurde, werden Sie schriftlich über das Ergebnis informiert. Sofern Ihre Projektskizze ausgewählt wurde, ist mit dieser Benachrichtigung die Empfehlung verbunden, einen Antrag einzureichen. Sie werden in diesem Fall anschließend zu einem verbindlichen Beratungsgespräch eingeladen, um weitere Hinweise und Empfehlungen zur Antragstellung zu besprechen.

Ja, die Teilnahme ist verpflichtend. Das Beratungsgespräch, welches in Form einer Videokonferenz stattfindet, führen Sie mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

Gerne können Sie inhaltliche Teile aus Ihrer Skizze verwenden, sofern Sie die Hinweise und Empfehlungen aus dem verpflichtenden Beratungsgespräch beachten. Ihr Antrag muss die unter Nr. 7.1.2 der Förderrichtlinie aufgeführten Bestandteile enthalten.

Bei dem Förderantrag handelt es sich um einen förmlichen Antrag, den Sie mithilfe des elektronischen Antragssystem „easy-Online“ erstellen. Weitere Informationen zur Antragstellung finden sie in der Förderrichtlinie (Nr. 7.1.2).

Jeder einzelne Verbundpartner legt in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen eigenen förmlichen Förderantrag vor, der ausschließlich die ihm entstehenden Ausgaben bzw. Kosten umfasst (spezifischer Anteil am finanziellen Gesamtvolumen des Verbundprojekts). Zudem stellt jeder Verbundpartner seinen eigenen inhaltlich-fachlichen Anteil am Gesamtvorhaben dar. Weitere Antragsbestandteile werden gemeinsam formuliert und eingereicht (siehe dazu die Förderrichtlinie unter Nr. 7.1.2 sowie die in easy-Online-hinterlegten Antragsformulare).

Über den Bearbeitungsstand Ihres Förderantrags erhalten Sie Auskunft bei der Bewilligungsbehörde, dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Sie können sich unter wbm@bibb.de  informieren.

Wenn Sie weitere fachlich-inhaltliche oder administrative Fragen haben, wenden Sie sich an

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Friedrich.Ebert-Allee 114-116

53113 Bonn

Telefon: 0228 107 1155

E-Mail: wbm@bibb.de