Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin - Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Herstellen und Gestalten von Formen, Modellen, Schriften, Reliefs und Skulpturen, Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten, Be- und Verarbeiten von Naturwerksteinen, künstlichen Steinen und Platten, Herstellen von Bauteilen aus Naturwerksteinen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken, Herstellen von Profilen, Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten, Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen, Versetzen von Bauteilen und Montieren von Fassaden, Herstellen, Gestalten und Versetzen von Denkmalen, Einsetzen von programmierbaren Maschinen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen, Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunststoffen und Hilfsstoffen, Selbständiges und kundenorientiertes Durchführen der Arbeiten auf der Grundlage von technischen Unterlagen und von Arbeitsaufträgen allein, im Team und in Kooperation mit anderen Gewerken, Planen und Koordinieren der Arbeit, Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Einrichten von Arbeitsplätzen und Aufbauen von Gerüsten, Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, Prüfen der Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung, Dokumentieren der Arbeiten, Durchführen von Messungen und Dokumentieren der Ergebnisse Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Berechnen der erbrachten Leistung.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Beschäftigung finden Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin vor allem in steinver- und bearbeitenden Betrieben, z. B. in Steinmetzbetrieben.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
Hw | 36 Monate |
- Struktur der Ausbildung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmenlehrplan
- Zeugniserläuterungen
- Fortbildung
- Weiterführende Informationen
Struktur der Ausbildung
Rechtsgrundlagen
vom 13.04.2018 (BGBl. I S. 447)