Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Boots- und Schiffbauermeister/Boots- und Schiffbauermeisterin (Fortbildung/Umschulung)
Rechtsgrundlagen
Regelungen für Meisterprüfungen - Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 HwO sowie § 51a Abs. 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A bzw. B zur Handwerksordnung
vom 26.04.2016 (BGBl. I S. 974)
vom 18.01.2022 (BGBl. I S. 39)
Konsolidierte Fassung
Konsolidierte Fassungen führen Änderungen und Berichtigungen mit dem ursprünglichen Verordnungstext in einem einzigen Dokument zusammen. gesetze-im-internet.de stellt die aktuell gültigen Regelungen in den Formaten HTML und PDF bereit.
Abschlussbezeichnung
Nach bestandener Handwerksmeisterprüfung darf zusätzlich die Bezeichnung "Bachelor Professional in" mit der Angabe des Handwerks geführt werden (§ 51 Absatz 2 HwO).