Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin - Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Beurteilen der Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Gusswerkstoffen und Nichteisenmetallen, Planen und Festlegen von Arbeits- und Prüfabläufen für Wärmebehandlungen, Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren, z.B. Härten, Anlassen, Vergüten, Glühen und Oberflächenhärten, mithilfe von technischen Dokumentationen, Vorbereiten und Durchführen von Wärmebehandlungsprozessen, Überwachen und Steuern von Wärmebehandlungsprozessen mit anschließender Auswertung, Nachbehandeln und Freigeben von Wärmebehandlungsprozessen, Warten und Instandhalten technischer Anlagen und Einrichtungen. Überprüfen, kalibrieren und Warten von Prüf- und Hilfsmitteln, Prüfen von Werkstoffeigenschaften vor und nach der Wärmebehandlung mit zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfverfahren, insbesondere metallografischer, mechanisch-technologischen und analytischer Verfahren, Analysieren und Bewerten von Eigenschaften und Zusammensetzung metallischer Werkstoffe, und eventueller Fehler in Werkstoffen, Erfassen, Dokumentieren, Beurteilen und Präsentieren von Prüfergebnissen, Arbeiten mit englischsprachigen Unterlagen, Analysieren von Fehlerursachen bei der Wärmebehandlung und Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln, Untersuchen und analysieren von Schadensfällen an Bauteilen und Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln, Umsetzen der Qualitätsmanagementvorgaben, Arbeiten im Team, Beachten von Arbeitssicherheits- und Umweltvorschriften.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Werkstoffprüfer Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik arbeiten in Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, wie z.B. Härtereien, Anlagen, Maschinen-, Automobil- und Schiffsbau sowie Luft- und Raumfahrtunternehmen.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
IH | 42 Monate |
Struktur der Ausbildung
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
vom 25.06.2013 (BGBl. I S. 1693)
Änderung durch Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
vom 27.01.2014 (BGBl. I S. 90)
Konsolidierte Fassung
Konsolidierte Fassungen führen Änderungen und Berichtigungen mit dem ursprünglichen Verordnungstext in einem einzigen Dokument zusammen. gesetze-im-internet.de stellt die aktuell gültigen Regelungen in den Formaten HTML und PDF bereit.
Rahmenlehrplan
Zeugniserläuterungen
Zeugniserläuterung Werkstoffprüfer und Werkstoffprüferin in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik |