BP:

Schlagworte A-Z. Bitte wählen Sie einen Anfangsbuchstaben:

 

Pflegeberufe

Der Arbeitsbereich 2.6 begleitet die Einführung der Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz.

Es werden Aufgaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, der Forschung und der Dauerbeobachtung zu den Pflegeberufen wahrgenommen. Verschiedene Produkte, wie zielgruppenspezifische Informationen (Publikationen des Arbeitsbereichs), Fachveranstaltungen, Studien und Datenerhebungen unterstützen die Pflegebildung und den Pflegeberuf. 

Die Ordnungsarbeit wird durch eine vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einberufenen Fachkommission wahrgenommen. Unterstützt wird die Fachkommission durch die im Arbeitsbereich eingegliederte Geschäftsstelle der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz.

Die Publikation Rahmenausbildungspläne der Fachkommission nach § 53 PflBG enthält die aktualisierten Ausbildungsrichtlinien für Pflegeberufe und dient als Grundlage zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes. Sie liegt in der 1. aktualisierten Version vor.
Mittwoch, 18. Dezember 2024

Aktualisierte Rahmenausbildungspläne als druckbare Version erschienen

Die barrierefreie Datei ersetzt die im November 2023 veröffentlichte genehmigte Vorabfassung der aktualisierten Rahmenausbildungspläne der Fachkommission nach Pflegeberufegesetz. Sie steht ab sofort redaktionell überarbeitet und im neuen Layout zum Download bereit.

weiterlesen
Mittwoch, 20. November 2024

Neubesetzte Fachkommission nach PflBG nimmt ihre Arbeit auf

Die im Oktober 2024 vom BMG und dem BMFSFJ benannten neuen Mitglieder der Fachkommission hatten ihre konstituierende Sitzung am 19.November 2024 in den Räumen des BIBB. Die elf pflegefachlichen und pflegewissenschaftlichen Expertinnen und Experten sind für weitere fünf Jahre benannt.

weiterlesen

FAQs

Durch das Berufsbild „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ werden die Berufe der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammengeführt. Die Auszubildenden werden dazu befähigt, Menschen aller Altersstufen zu pflegen. Dies wird als „Generalistik in der Pflege“ bezeichnet. 
Der mit der generalistischen Ausbildung eröffnete Zugang zu den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Pflege – von der Akutpflege über den ambulanten Bereich bis hin zur Langzeitpflege – ermöglicht es den Pflegefachpersonen, ihre Berufstätigkeit noch besser an ihre eigene persönliche Entwicklung und Lebenssituation anzupassen.
In der generalistischen Ausbildung werden durch die Wahl der Ausbildungseinrichtung und des Vertiefungseinsatzes in einem Pflegebereich besondere Kenntnisse für dieses Pflegesetting erworben. Unabhängig vom Vertiefungseinsatz kann eine generalistisch ausgebildete Pflegefachperson prinzipiell in jedem Versorgungsbereich arbeiten.
Mit der Vereinbarung des Vertiefungseinsatzes ist ein Wahlrecht für Auszubildende verknüpft, von dem diese gegen Ende des zweiten Ausbildungsdrittels Gebrauch machen können. Bis dahin haben sie alle die Gelegenheit verschiedene Pflegebereiche kennenzulernen und ihr Wahlrecht auf diesen Erfahrungen zu stützen Auszubildende, die einen Vertiefungseinsatz in der Kinderkrankenpflege oder in der Langzeitpflege vereinbart haben, können wählen: Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vorgesehen, so können Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel den gesonderten Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ wählen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann können Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel den Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ wählen. Nehmen sie ihr Wahlrecht nicht wahr, so setzen sie ihre generalistische Ausbildung weiter fort. 

Broschüre „Pflegeausbildung aktuell“

Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung und kann als Teilzeitausbildung bis zu fünf Jahre dauern. Der Anteil des theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Pflegeschule umfasst dabei laut Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) mindestens 2.100 Stunden, der praktische Ausbildungsteil mindestens 2.500 Stunden in verschiedenen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. 
Regelungen für die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungsinhalte und für die Verkürzung der Pflegeausbildung nach dem PflBG finden Sie unter Frage 9 beschrieben.

Die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) stellt alle ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen vor neue Herausforderungen. Das betrifft nicht nur Lernortkooperationen, sondern auch die Umsetzung der praktischen Ausbildung, die Umsetzung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der kompetenzorientierten Leistungsüberprüfungen. Von den Bundesländern wird in vielfältiger Weise Unterstützung angeboten. Das umfasst u. a. Hilfestellungen und Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Pflegeausbildung auf den Internetseiten von Landesbehörden, die Durchführung von landesweiten Projekten oder auch die Bildung von institutionenübergreifenden Arbeitsgruppen. Dabei ist für deren Erfolg entscheidend, wie gut die Zusammenarbeit der Akteure von Landesministerien, Pflegeschulen und Ausbildungsstätten gelingt. Länderübergreifend steht das Beratungsteam des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sowohl online als auch mit persönlicher Beratung vor Ort zur Verfügung.

 

Bundesweit wurde die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) ins Leben gerufen. Die Einführung der neuen Pflegeausbildungen wird dabei durch die „Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ begleitet. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat darin verschiedene Aufgaben zur Unterstützung der Einführung der neuen Pflegeausbildung bekommen, die Sie hier einsehen können. Im Veröffentlichungsverzeichnis des BIBB und auf der Seite Pflegeberufe im BIBB stehen aktuell die folgenden Publikationen zur Verfügung:

Kooperationsverträge in der beruflichen Pflegeausbildung

Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Praxis

Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Pflegeschule

Empfehlungen für Praxisanleitende im Rahmen der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)

Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG

Begleitmaterialien zu den Rahmenplänen der Fachkommission nach § 53 PflBG

Kompetenzmatrix zu den Rahmenplänen

Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis

Flyer „Pflegeausbildung aktuell“, in 7 Sprachen

Broschüre „Pflegeausbildung aktuell“

Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erfährt die Praxisanleitung eine deutliche Aufwertung. Das erweiterte Rollenverständnis von Praxisanleitenden ist ebenso vielseitig wie die dazugehörigen Aufgaben und Kompetenzen. Die Kernaufgabe besteht weiterhin in der Anleitung von Auszubildenden in der Praxis. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes” (§ 4 Abs. 1 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)). Die geplante und strukturierte Praxisanleitung wird durch die weiterhin erforderliche, aber nicht in gleicher Weise gesetzlich regelbare, situative Praxisanleitung ergänzt.

Die Praxisanleitung führt die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung ihrer beschriebenen Aufgaben heran. Die zu vermittelnden Kompetenzen umfassen insbesondere die selbstständige Übernahme pflegeberuflicher Aufgaben und die effektive und interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (§ 5 Abs. 3 PflBG). Auszubildende sollen dabei auch zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden. Ziel ist, dass die Auszubildenden ihr Lernen in der Praxis selbst organisieren und Fehler als Lernchancen nutzen. Um sicherzustellen, dass die Praxisanleitung im vorgesehenen Umfang von mindestens 10 Prozent während der jeweiligen Praxiseinsätze durchgeführt und der Ausbildungsplan eingehalten wird, ist dies im Ausbildungsnachweis zu dokumentieren (§ 3 Abs. 5 PflAPrV). Dieser ist von den Auszubildenden zu führen. Die geplante und strukturierte Praxisanleitung wird ergänzt durch die weiterhin erforderliche, jedoch nicht in gleicher Weise einer rechtlichen Regelung folgende, situative Praxisanleitung. 
Der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) ist verpflichtet, den Ausbildungsplan unter Einbezug des Curriculums der Pflegeschule zu erstellen. Praxisanleitende bilden dabei als Ansprechpartner/-innen die Schnittstelle zwischen TdpA, Auszubildenden und Pflegeschulen. Die Mitgestaltung des Ausbildungsplans durch Praxisanleitende erhöht den Erfolg der praktischen Ausbildung. 

Hilfreich ist zudem eine eindeutige Stellenbeschreibung der Praxisanleitenden und eine Dienstplanung, die die Ausbildungszeiten berücksichtigt und sichtbar macht. Dabei sollten die gesetzlich vorgegebenen Fort- und Weiterbildungen von 24 Stunden pro Jahr sowie der netzwerkbasierte Austausch für Praxisanleitende ebenfalls im Dienstplan eingeplant werden. 
Zur Unterstützung und Vertiefung stehen folgende Publikationen zum Download zur Verfügung: 

Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis

Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Praxis

Empfehlungen für Praxisanleitende im Rahmen der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)

Die Regelungen des PflBG heben die Notwendigkeit eines engen und kontinuierlichen Austauschs zwischen den Lernorten hervor und fassen darunter auch die Vorgabe, dass – sofern keine Trägeridentität besteht – die Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) mit Pflegeschulen sowie anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zur Bereitstellung der Praxiseinsätze auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammenwirken (§ 6 Abs. 4 PflBG).
Somit sind Kooperationsverträge zum einen Voraussetzung dafür, als Träger der praktischen Ausbildung überhaupt tätig zu werden, und zum anderen dafür, die praktische Ausbildung durchführen zu können. Auf der Grundlage von Kooperationsverträgen werden eine enge Zusammenarbeit der an der Ausbildung beteiligten Partner angestrebt sowie Regelungen zu ihrer Absicherung getroffen. Der Abschluss von Kooperationsverträgen erfolgt durch den Träger der praktischen Ausbildung.
Es gelten unterschiedliche Anforderungen an die jeweiligen Kooperationspartner (§§7 ff. PflBG) sowie unterschiedliche damit verbundene Kostenregelungen (§ 34 Abs. 2 PflBG). Der Träger der praktischen Ausbildung leitet demnach die in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der übrigen Kooperationspartner auf der Grundlage von Kooperationsverträgen an diese weiter. Wie die Kosten konkret festgelegt werden, obliegt den jeweiligen Kooperationspartnern. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, Kosten für Ausbildungsmittel oder Organisations- und Verwaltungsaufwände zu berücksichtigen. Eine Auflistung der Posten, die generell durch die auf Landesebene vereinbarten Ausgleichsfonds refinanziert werden können, finden sich in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (Anlage 1 PflAFinV).
Der Arbeitsbereich 2.6 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat eine Handreichung erarbeitet, die zur Ausgestaltung der Vertragswerke für die Lernortkooperation genutzt werden kann:

Kooperationsverträge in der beruflichen Pflegeausbildung

Mit dem Begriff „Träger der praktischen Ausbildung“ (TdpA) wird die Pflegeeinrichtung bezeichnet, die den Ausbildungsvertrag mit dem oder der Auszubildenden abschließt und damit die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt. 
Für die Pflegeausbildung kommen als TdpA nur Einrichtungen in Frage, die über die jeweilige in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Pflegeberufegesetz (PflBG) festgelegte Zulassung verfügen und die weiteren Anforderungen des § 8 PflBG erfüllen. Darüber hinaus muss die jeweilige Einrichtung in der Lage sein, den entsprechenden Pflichteinsatz in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege durchzuführen sowie den Orientierungseinsatz und grundsätzlich auch den Vertiefungseinsatz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 PflBG, § 3 Abs. 2 Satz 2 u. 3 sowie Abs. 2a Satz 1 u. 2 PflAPrV zu gewährleisten. 

Kooperationen und Regelungen zur Refinanzierung der Ausbildung ermöglichen auch kleineren Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten, als TdpA selbst Fachkräfte auszubilden. Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung werden aus dem Ausgleichsfonds erstattet, in den alle Einrichtungen – unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden oder nicht – einzahlen. 

TdpA müssen gewährleisten, dass in der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit durch Praxisanleitende durchgeführt wird (§ 18 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 PflBG), geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes” (§ 4 Abs. 1 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)). Zudem muss gewährleistet sein, dass die Ausbildung in allen dafür vorgesehenen Versorgungsbereichen und in ihrem jeweiligen Umfang stattfindet (Anlage 7 PflAPrV). Die Praxisanleitung im Orientierungseinsatz, in den Pflichteinsätzen und im Vertiefungseinsatz erfolgt durch Pflegefachpersonen, die eine Befähigung zur Praxisanleitung innehaben. Das heißt, sie weisen eine absolvierte mindestens 300-stündige berufspädagogische Zusatzqualifikation nach und haben die Verpflichtung kontinuierlicher jährlicher Fortbildungen.

Die Pflichteinsätze in der pädiatrischen und in der psychiatrischen Versorgung können auch in anderen als den oben aufgeführten Einrichtungen absolviert werden, sofern diese in der Lage sind, die praktischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln (§7 Abs. 2 PflBG). Die Praxisanleitung ist durch „entsprechend qualifizierte Fachkräfte sicherzustellen“ (§ 4 Abs. 2 PflAPrV). 

Kooperationsverträge in der beruflichen Pflegeausbildung

Im Pflegeberufegesetz (PflBG) werden erstmals Aufgaben definiert, die allein Pflegefachpersonen vorbehalten und damit nicht delegierbar sind. Sie spiegeln den Pflegeprozess als berufsspezifische Arbeitsmethode der systematischen Strukturierung und Gestaltung der Pflege wider. Dazu gehören:

  • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Nur Personen mit der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in und Altenpfleger/-in dürfen diese charakteristischen Kernaufgaben der beruflichen Pflege übernehmen. Gleiches gilt für Personen mit den früheren Berufsbezeichnungen. Damit ist gewährleistet, dass nur diejenigen Personen die Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses übernehmen, die über die erforderlichen Kompetenzen verfügen (§ 4 PflBG).

Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen im Rahmen des Pflegeprozesses ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen delegierbar und damit keine vorbehaltene Tätigkeit. 

Vorbehaltsaufgaben dürfen vom Arbeitgeber weder an Beschäftigte übertragen werden, die die Berufsbezeichnung nicht tragen, noch dürfen Arbeitgeber die Durchführung der Aufgaben durch andere als Pflegefachpersonen mit der entsprechenden Berufsbezeichnung dulden.

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz oder nach dem Altenpflegegesetz in der jeweils bis 31. Dezember 2019 gegoltenen Fassung bleibt durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) unberührt. Für die Berufsangehörigen mit den alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester/Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflegefachpersonen. Eine Umschreibung der alten Berufsbezeichnungen auf die neue Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ist ausgeschlossen.

Broschüre „Pflegeausbildung aktuell

Die Ausbildung kann durch die Anrechnung einer anderen Ausbildung oder Teilen davon im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um bis zu zwei Drittel verkürzt werden. Hierfür muss ein Antrag bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden.
Die Ausbildung muss auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflBG verkürzt werden, wenn eine erfolgreich abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in einem Assistenz- und Hilfeberuf in der Pflege absolviert wurde, die den Mindestanforderungen entspricht, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) und der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) beschlossenen wurden (siehe „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ - BAnz AT 17.02.2016 B3 und § 12 Abs. 2 PflBG).
Einen Überblick über sämtliche landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz bietet folgende kostenfrei verfügbare Veröffentlichung aus dem Jahr 2019 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB):

Fachbeitrag im Internet „Pflegehilfe und Pflegeassistenz - Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf “

Entscheidungen über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen sind durch die zuständigen Behörden der Bundesländer zu treffen. Ausländische Berufsabschlüsse in der Pflege werden in Deutschland dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt ist. Dies erfolgt gemäß den Regelungen des Pflegeberufegesetzes (PflBG), wenn die im Ausland abgelegte Ausbildung in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede zu der im PflBG geregelten Ausbildung aufweist. Wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Prüfung der erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht festgestellt werden kann, hat die antragstellende Person Ausgleichsmaßnahmen zu durchlaufen. Hierbei hat sie das Recht, zwischen einer Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung auszuwählen.
Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Pflege, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erworben wurden und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, werden automatisch anerkannt (§ 41 Abs. 1 PflBG). 
Um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erlangen, müssen darüber hinaus die gesundheitliche Eignung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. 
Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.bwp-zeitschrift.de/de/bwp.php/de/bwp/show/16437

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php

https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html

Grundsätzlich handelt es sich bei Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern/-pflegerinnen und Altenpflegern/-pflegerinnen um Angehörige eines bundesrechtlich geregelten Pflegeberufes. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf der Befähigung zur Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen mit pflegebedürftigen Menschen im Bereich der Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation sowie im sozialpflegerischen Kontext.
Die Ausbildung in der Heilerziehungspflege unterliegt demgegenüber landesrechtlichen Regelungen und hat einen pädagogischen Schwerpunkt. 

Pflegefachpersonen nach Pflegeberufegesetz (PflBG) arbeiten in Krankenhäusern (nach §§ 37 und 108 SGB V) und stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach §§ 71 und 72 SGB XI), während Heilerziehungspfleger/-innen in Einrichtungen der Behindertenhilfe beschäftigt werden. Eine gewisse Überschneidung der Einsatzbereiche von Heilerziehungspfleger/-innen und Pflegefachpersonen ist in „ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen“ gegeben (§ 71 (3) SGB XI). Dort gelten „ausgebildete Heilerziehungspfleger/-innen sowie Heilerzieher/-innen mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft“.
„Pflegefachkraft“ ist jedoch keine Berufsbezeichnung, mit der bestimmte berufliche Befugnisse verknüpft sind. Die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG sind allein denjenigen Personen vorbehalten, die eine der Berufsbezeichnungen führen, die mit dem Pflegeberufegesetz geregelt sind: Pflegefachfrau/-mann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in und Altenpfleger/-in. Außerdem gilt das für Inhaber der früheren Berufsbezeichnungen (Krankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in). Heilerziehungspfleger/-innen gehören nicht dazu, auch wenn sie als „Pflegefachkraft“ im Rahmen der ambulanten Behindertenhilfe bezeichnet werden.

Gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) können die 120 vorgesehenen Stunden des Einsatzes in der pädiatrischen Versorgung auf 60 Stunden reduziert werden. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2024 (siehe Fußnote in Anlage 7 PflAPrV). Im Falle einer Reduzierung wird die Stundendifferenz zu den vorgesehenen 120 Stunden in der pädiatrischen Versorgung dem Orientierungseinsatz zu Beginn der Ausbildung hinzugefügt.

Beispiel: Orientierungseinsatz: 460h statt 400h und der Einsatz in der pädiatrischen Versorgung: 60h statt 120h.

Nach dem zweiten Drittel der Ausbildung findet eine Zwischenprüfung statt (§ 6 Abs. 5 PflBG und § 7 PflAPrv). Demnach dient die Zwischenprüfung dazu, den Ausbildungsstand nach dem zweiten Drittel der Ausbildung festzustellen (Anlage 1 PflAPrV). Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden. Sollte der Ausbildungserfolg jedoch gefährdet sein, müssen Maßnahmen von der Pflegeschule bzw. der ausbildenden Einrichtung ergriffen werden, um den Ausbildungserfolg wieder zu ermöglichen. Das Nähere zur Zwischenprüfung regeln die Bundesländer.

Zugang zur Pflegeausbildung haben Personen mit einem Realschulabschluss oder mit einer anderen erfolgreich abgeschlossenen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung. Außerdem können Inhaber/-innen eines Hauptschulabschlusses die Pflegeausbildung beginnen, wenn sie

  • eine mindestens zweijährige Berufsausbildung haben oder
  • eine mindestens einjährige landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege erfolgreich absolviert haben. Diese muss die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) und von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) beschlossenen Mindestanforderungen erfüllen (siehe „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" - BAnz AT 17.02.2016 B3). Oder sie müssen
  • eine mindestens einjährige landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege bis zum 31.12.2019 begonnen und erfolgreich absolviert haben oder
  • eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes von 1985 erhalten haben.

Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) gibt es seit 2020 die Möglichkeit eines primärqualifizierenden Studiums in der Pflege, nachdem das Pflegestudium zuvor als Modellstudiengang auf der Grundlage der alten Gesetzgebung an verschiedenen (Fach-)Hochschulen implementiert war. Die hochschulische Pflegeausbildung ist generalistisch ausgerichtet, d. h., es gibt hier keine gesonderten Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege. Absolventinnen und Absolventen erhalten die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ mit der zusätzlichen Angabe des akademischen Grades (Bachelor).
Der Berufsabschluss der primärqualifizierenden hochschulischen Ausbildung nach dem PflBG ist auf Antrag automatisch, d. h. ohne Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte, in der EU anerkannt.  
Die Zugangsvoraussetzung für das Pflegestudium ist die allgemeine Hochschulreife oder, je nach Landesrecht, eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation. Die Dauer des Studiums beträgt mindestens drei Jahre. Studierende sind keine Auszubildenden im gesetzlichen Sinne, es besteht daher auch kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung. „Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie ist auch für die Durchführung der Praxiseinsätze verantwortlich und schließt hierfür Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze.“ (§38 Abs. 4)
Die Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung obliegt den Ländern.

Die in der Pflegeausbildung entstehenden Ausbildungskosten werden einheitlich über Ausbildungsfonds auf Landesebene refinanziert (§ 26 PflBG). Das heißt, dass den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen Ausbildungskosten erstattet werden. Dazu zählen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen, die Kosten der praktischen Ausbildung – einschließlich der Kosten der Praxisanleitung – sowie die Betriebskosten der Pflegeschulen (§ 27 Abs. 1 PflBG). Auf diese Weise soll bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung sichergestellt werden.

In die Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser und alle Pflegeeinrichtungen, in geringerem Umfang auch die Bundesländer sowie die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung ein.
Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen. Somit wird sichergestellt, dass die Einrichtungen, die nicht ausbilden, in gleichem Maße an der Finanzierung beteiligt sind wie Einrichtungen, die ausbilden.

Der Bund finanziert die Arbeit an der Entwicklung und Aktualisierung bundeseinheitlicher empfehlender Rahmenpläne und an der Entwicklung von Modulen für die erweiterte Ausbildung durch die Fachkommission nach § 53 PflBG (§14 Abs. 4 PflBG). Zudem wird die Arbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) – hierzu zählen die Entwicklung von Publikationen, die Dauerbeobachtung und Forschung zum Pflegeberuf sowie die Information der Öffentlichkeit – vom Bund finanziert.

Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind auch bei Umschulungen in die Pflegeberufe nach Pflegeberufegesetz (PflBG) möglich. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung besteht in jedem Falle fort. Eine Förderung über den gesamten Ausbildungszeitraum ist auch dann möglich, wenn die Ausbildung nicht verkürzt werden kann.

Der Ausbildungsplan wird vom Träger der Ausbildung (TdpA) erstellt (§ 6 Abs. 3 PflBG) und ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags (§ 16 PflBG). Der Ausbildungsplan bildet die Grundlage für die praktische Ausbildung (§ 10 PflBG). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: Der TdpA „erstellt einen Ausbildungsplan, auf dessen Grundlage die praktische Ausbildung erfolgt. Der Ausbildungsplan muss zeitlich und sachlich so gegliedert sein, dass das Ausbildungsziel in der Ausbildungszeit erreicht werden kann. Der Ausbildungsplan muss nach § 10 Absatz 1 Satz 3 den Anforderungen des Lehrplans der Pflegeschule entsprechen“ (BT-Drs.18/7823, S. 70).

Bezüglich der Korrespondenz von Ausbildungsplan und Lehrplan (Curriculum der Pflegeschule) wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass eine optimale inhaltliche und zeitliche Theorie-Praxis-Verzahnung während der Ausbildung gewährleistet sein soll: „Die Festlegung möglichst korrespondierender Ausbildungsinhalte zwischen Unterricht und praktischer Ausbildung stellt sicher, dass zu den Lerninhalten des Unterrichts Praxisbezug hergestellt wird. Die in der Pflegeschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unterstützen die Auszubildenden bei der Umsetzung ihrer Aufgaben in den Einrichtungen. Darüber hinaus kann die Pflegeschule durch die Verzahnung, die Erfahrungen und Fertigkeiten des Auszubildenden aus der Praxis durch theoretische Grundlagen vertiefen und durch Einordnung in einen Gesamtkontext abstrahieren sowie bei der Reflexion helfen.“ (BT-Drs.18/7823, S. 71 f.)

Gemäß der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) ist die Durchführung statistischer Erhebungen zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildungen in der Pflege als Bundesstatistik vorgesehen (§ 21 PflAFinV). Die Erhebungsmerkmale werden ebenfalls beschrieben (§ 22 PflAFinV) – hierzu gehören auch Angaben zum Grund der Beendigung der Ausbildung wie z. B. Berufsabschluss oder Ausbildungsabbruch. 

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Berufliche-Bildung/Publikationen/Downloads-Berufliche-Bildung/pflegeberufe-ausbildungsfinanzierung-vo-5212401207005.xlsx

Im Pflegeberufegesetz (PflBG) ist geregelt, dass Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (PflAPrV) auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden (§ 13 PflBG).

Unabhängig davon, wie viele Stunden geplant sind, werden für den Zulassungsantrag zur Prüfung die bei Auszubildenden angefallenen Fehlstunden addiert und davon bis zu 210 Stunden zu den tatsächlich geleisteten Stunden hinzugerechnet. In der Summe (geleistete Stunden plus bis zu 210 Fehlstunden) darf die Anzahl von 2.100 nicht unterschritten werden. 

Das bedeutet aber nicht, dass auch 10 Prozent mehr Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht eingeplant werden müssen. Die Fehlzeitenregelung erhöht nicht die für den Unterricht mit 2.100 Stunden gesetzlich festgelegte Mindeststundenzahl.

Wie den folgenden Beispielen entnommen werden kann, ist es sinnvoll, mehr Stunden zu planen, auch wenn es nicht per Gesetz erforderlich ist. Damit ist mehr Gelegenheit gegeben, Fehlzeiten auszugleichen und fehlende Inhalte nachzuholen. Es erhöhen sich damit also die Chancen für den Erfolg der Ausbildung. Dabei muss jedoch die Gesamtbelastung der Auszubildenden durch Unterricht und Praxiseinsätze im Blick behalten werden. 

Beispiel 1:

Eine Schule plant 2.300 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Ein/-e Auszubildende/-r fehlt 400 Stunden. Dann bedeutet das:

Tatsächlich geleistete Stunden = 1.900

Anzurechnende Fehlzeiten = 210 (höchste anzurechnende Zahl an Stunden für den theoretischen Teil der Ausbildung) Summe = 2.110 Stunden. Das Ergebnis liegt über 2.100 und ist damit ausreichend für die Prüfungszulassung.

Beispiel 2:

Eine Schule plant 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Ein/-e Auszubildende/-r fehlt 300 Stunden. Dann bedeutet das:

Tatsächlich geleistete Stunden = 1.800

Anzurechnende Fehlzeiten = 210 (höchste anzurechnende Zahl an Stunden für den theoretischen Teil der Ausbildung) Summe = 2.010 Stunden. Das Ergebnis liegt unter 2.100 und ist damit nicht ausreichend für die Prüfungszulassung.

Mit der Anrechnung von Fehlzeiten ist selbstverständlich nicht gesagt, wie prüfungsrelevant die Inhalte sind, die ein/-e Auszubildende/-r versäumt hat, und wie hoch der Aufwand ist, diese Inhalte noch während der vorgesehenen Ausbildungszeit nachzuholen.
 

Sollte die für die Ausbildung vorgesehene Mindeststundenzahl nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) (Frage 2) auch nach Anrechnung der Fehlzeiten nicht erreicht werden, kann gemäß § 13 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) bei der zuständigen Behörde ein Härtefallantrag gestellt werden. Unter der Voraussetzung, dass das Ausbildungsziel durch die höheren Fehlzeiten nicht gefährdet ist, kann die Behörde diesem Antrag stattgeben. Ansonsten kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.

Zudem werden Fehlzeiten von mehr als 10 Prozent der Mindeststundenzahl angerechnet, wenn sie aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots anfallen, sofern dessen Dauer 14 Wochen nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 PflBG).

Keine Fehlzeiten sind Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen (§ 13 Abs. 3 PflAPrV). Hierzu zählen auch die Freistellungsansprüche der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung. Dementsprechend gilt auch die 25-Prozent-Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV nicht. Es besteht gemäß §§ 65 Abs. 1 und 37 Abs. 2 im Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.