Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Gerüstbauer/Gerüstbauerin (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten, von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung, von Arbeitsplattformen und Arbeitsbühnen, von Hängegerüsten, von Wetterschutzhallen und Einhausungen, von Gerüsten für besondere Anforderungen, Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen, Beurteilen von Traggründen und Sicherstellen der Tragfähigkeit, Verankern von Gerüsten, Prüfen und Protokollieren der Verankerungen, Montieren und Bedienen von Aufzügen und Hebebühnen sowie Einweisen der Nutzer, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Anwenden von technischen Unterlagen, Planen und Koordinieren der Arbet, Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, Bearbeiten von Werkstoffen, Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Durchführen von Vermessungsarbeiten, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Erstellen von Berichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten und Maschinen, Selbständiges Durchführen der Arbeiten auf der Grundlage von technischen Unterlagen und von Arbeitsaufträgen überwiegend im Team und in Kooperation mit anderen Gewerken, Einrichten von Arbeitsstellen und Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, Prüfen der Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung, Dokumentieren der Arbeiten, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Berechnen der erbrachten Leistung.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Beschäftigung finden Gerüstbauer/innen im Baugewerbe und der Bauindustrie in Gerüstbaufirmen und anderen Unternehmen, die Gerüste oder ähnliche Konstruktionen errichten.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
Hw, IH | 36 Monate |
Struktur der Ausbildung
Monoberuf
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
vom 26.05.2000 (BGBl. I S. 778)