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Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen

Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (Ausbildung)

Diese Seite enthält statistische Daten sowie Hintergrundinformationen und Wissenswertes über die historische Entwicklung des Berufs.

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Berufsklassifikation nach KldB 2010

32172

Statistik

Genealogie

Hintergrund der Neuordnung (2004)

Die Berufsausbildung kann sowohl in gestufter als auch in dreijähriger Form durchgeführt werden. Der 2-jährige Berufsabschluss Hochbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten ist somit ggf. auf die ersten zwei Jahre der Ausbildung zum / zur Bauwerksmechaniker/-in für Abbruch und Betontrenntechnik anzurechnen. Im dritten Ausbildungsjahr werden die unterschiedlichen Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren, die von Hand und mit Maschinen und Geräten auszuführen sind, vermittelt. Die Zwischen- und Abschlussprüfung sind den derzeitigen Standards angepasst worden (keine gestreckte Prüfung). Eine besondere Regelung soll sicherstellen, dass der Prüfling, der nach einer 3-jährigen Ausbildung die Abschlussprüfung nicht besteht, unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, den Abschluss zum / zur Hochbaufacharbeiter/-in erhalten kann. Die Möglichkeit, die Abschlussprüfung zweimal zu wiederholen, bleibt weiterhin erhalten. Die Ausbildung stellt sich wie folgt dar (siehe auch unter Informationen, Grafiken, Veröffentlichungen): 1. Stufe Hochbaufacharbeiter / Hochbaufacharbeiterin (Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten). In der 1. Stufe beziehen sich die Nummern 1 - 4 auf allgemeine Ausbildungsinhalte. Diese Ausbildungsinhalte sind aufgrund einer Vereinbarung der Spitzenverbände in der beruflichen Bildung vorgegeben und für alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe einheitlich geregelt. Sie lassen sich im Ausbildungsgeschehen nicht einem einzelnen Ausbildungsjahr zuordnen und sind deshalb während der gesamten Ausbildung zu vermitteln. Da es sich bei der 2. Stufe um einen eigenständigen Ausbildungsberuf handelt, sind diese Positionen im Ausbildungsberufsbild der 2. Stufe noch einmal aufgeführt. Die Nummern 5 - 9 beschreiben Ausbildungsinhalte, die unmittelbar in einem Zusammenhang mit den nachfolgenden Inhalten der Nummern 10 bis 20 stehen und deshalb zusammen mit diesen zu vermitteln sind (vgl. Fußnote). Damit sie nur einmal aufgeführt werden müssen, sind sie vor die Klammer gezogen. Das gilt ebenfalls für die Ausbildungsinhalte der Nummer 21. Sie werden hier als fachübergreifende Ausbildungsinhalte bezeichnet. Unter den Nummern 10 bis 20 sind im Ausbildungsrahmenplan die fachbezogenen Ausbildungsinhalte aufgelistet. Sie beziehen sich auf die Arbeitsgebiete des Hochbaufacharbeiters. Zunächst werden diejenigen Positionen genannt, die in der beruflichen Grundbildung in allen Berufen vermittelt werden sollen (Nummern 10 bis 12 unter Einbeziehung der Nummern 1 bis 9). Aus diesem Grunde sind die Ausbildungsberufsbilder in den Nummern 1 bis 12 für alle Berufe der 1. Stufe (Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter) gleichlautend. Jedoch sind ab der Nummer 7 die darunter für das 2. Ausbildungsjahr aufgeführten Ausbildungsinhalte für den Hochbaufacharbeiter auf den beruflichen Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten ausgerichtet. Die Ausbildungsinhalte ab Nummer 13 im Ausbildungsberufsbild des Hochbaufacharbeiters kommen aus den Bereichen Ausbau (Nummern 13 bis 17) und Tiefbau (Nummern 18 bis 20). 2. Stufe Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik / Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik. In der aufbauenden Stufe werden im Ausbildungsberufsbild des Bauwerksmechanikers für Abbruch und Betontrenntechnik diejenigen Ausbildungsberufsbildpositionen der 1. Stufe noch einmal aufgeführt, die in der 2. Stufe eine weitere Vertiefung erfahren sollen. Das sind zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4 die Inhaltsabschnitte 5, 6 und 11. Darüber hinaus gelten für den Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik im Ausbildungsberufsbild zusätzlich die Nummer 7 Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten, Nummer 8 Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten, Nummer 9 Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen und Nummer 10 Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien. Ein Teil der Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen. Dabei obliegt den zuständigen Stellen die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben zu regeln. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den ausbildenden Betrieb. Eine getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich. Der Urlaub der Auszubildenden ist jeweils auf die Ausbildungszeit in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

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