Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Tischler/Tischlerin (Ausbildung)
Diese Seite enthält statistische Daten sowie Hintergrundinformationen und Wissenswertes über die historische Entwicklung des Berufs.
Berufsklassifikation nach KldB 2010
22342
Statistik
Genealogie
Hintergrund der Neuordnung (2006)
Die Ausbildungsordnung sieht vor, dass Tischlergesellen/-innen mit den erworbenen Qualifikationen und nach Abschluss der Ausbildung, aufgrund eigener Ideen Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten entwerfen, konstruieren sowie zeichnen und gegebenenfalls einen Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern. Sie können die Arbeitsaufträge selbstständig anhand von technischen Unterlagen und Anweisungen eigenverantwortlich durchführen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte stehen dabei im Einklang bei dem Umwelt- und Gesundheitsschutz im Rahmen bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben. Ferner sind sie in der Lage, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen. Mit der neuen Ausbildungsordnung, die ebenso wie die vorhergehende, den Generalisten (d.h. ohne Spezialisierung der Ausbildung in Bau und Möbel) zur Zielsetzung hat, sollen Tischler und Tischlerinnen befähigt werden - vorwiegend in Einzel- und Kleinserienfertigung - Erzeugnisse aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen wie z.B. Möbel, Innen- und Messeeinrichtungen, Bauelemente (Fenster, Türen, Treppen, Böden, Tore und ähnliche Konstruktionen), Gehäuse, Behälter und Särge sowie Turn-, Spiel- und Sportgeräte herzustellen. Sie sollen diese Erzeugnisse in Stand halten und unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der ästhetischen Wirkung restaurieren können. Die Ausbildungsdauer beträgt - wie bisher - drei Jahre. Die ersten zwölf Ausbildungsmonate wurden so konzipiert, dass die Bundesländer, die eine Berufsausbildung nach der BGJ-Anrechnungsverordnung durchführen wollen, dies auch zukünftig praktizieren können. Ferner wurden die Inhalte, die bis zur Zwischenprüfung zu vermitteln sind, d.h. die ersten 18 Monate Ausbildung, inhaltlich mit der Berufsausbildung zum Holzmechaniker gleichgesetzt. Bei den Prüfungen wurden die Anforderungen und Prüfungsgegenstände modifiziert. In der Zwischenprüfung werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den ersten 18 Monaten zu vermitteln sind, geprüft. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Darüber hinaus soll der Prüfling in 150 Minuten Aufgaben schriftlich lösen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Gesellenprüfung ist eine Arbeitsaufgabe I in sieben Stunden durchzuführen. Weiterhin sind in einer Arbeitsaufgabe II in 100 Stunden ein im klassischen Sinne zu sehendes Gesellenstück, das auch einem Kundenauftrag entsprechen kann, durchzuführen. Hierzu ist dem Prüfungsausschuss vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. In einem 30minütigen Fachgespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, sind die Themen, die sich auf die Arbeitsaufgabe II beziehen, Gegenstand. Bei der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung zukünftig in den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung, Montage und Service auf der Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.