Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin - Fachrichtung Kunststofftechnik (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Planen, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-chemischer sowie mechanisch-technologischer Untersuchungen und Versuchsreihen zur Prüfung der jeweils anfallenden, zu verwendenden oder zu produzierenden Halbzeuge, Teile und Produkte aus Kunststoffen auf ihre Zusammensetzung, Struktur und Eigenschaften, Präparieren von Werkstoffproben, Durchführen zerstörender, zerstörungsfreier und materialografischer Prüfungen, Bestimmen physikalischer, chemischer und insbesondere mechanischer Eigenschaften und Kennwerte von Kunststoffen, Bewerten der Ergebnisse experimenteller Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Fertigungsprozess, Untersuchen fehlerhafter Halbzeuge, Teile und Produkte, Analysieren der Fehlerursachen und Festlegen von Abhilfemaßnahmen, Erfassen, Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen der Ergebnisplausibilität, Erstellen und Präsentieren zusammenfassender Berichte, Bedienen, Überwachen, Warten und Instandhalten technischer Apparaturen, Anlagen und Einrichtungen, Arbeiten im Team, Beachten von Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie Qualitätsstandards.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Werkstoffprüfer – Fachrichtung Kunststofftechnik arbeiten in Unternehmen der kunststofferzeugenden Industrie wie Rohstoffherstellern und Compoundeuren, der kunststoffverarbeitenden Industrie wie Herstellern von Halbzeugen, Teilen und Produkten aus Kunststoffen sowie aus Verbundwerkstoffen polymerer Matrix und in weiterverarbeitenden Unternehmen der Luftfahrt-, der Automobil-, der Eisenbahn- und der Schiffsbauindustrie, des Anlagebaus und der Energiewirtschaft.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
IH | 42 Monate |
- Struktur der Ausbildung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmenlehrplan
- Zeugniserläuterungen
- Fortbildung
- Weiterführende Informationen
Struktur der Ausbildung
Fachrichtungen
Metalltechnik
Kunststofftechnik
Wärmebehandlungstechnik
Systemtechnik
Rechtsgrundlagen
Änderung durch Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
vom 25.06.2013 (BGBl. I S. 1693)
Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen (Artikel 3)
vom 27.01.2014 (BGBl. I S. 90)
Konsolidierte Fassung
Konsolidierte Fassungen führen Änderungen und Berichtigungen mit dem ursprünglichen Verordnungstext in einem einzigen Dokument zusammen. gesetze-im-internet.de stellt die aktuell gültigen Regelungen in den Formaten HTML und PDF bereit.