Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin - Fachrichtung Triebwerkstechnik (Ausbildung)
Diese Seite enthält statistische Daten sowie Hintergrundinformationen und Wissenswertes über die historische Entwicklung des Berufs.
Berufsklassifikation nach KldB 2010
25232
Statistik
Genealogie
Hintergrund der Neuordnung (2013)
Die beiden dualen Ausbildungsberufe Fluggerätelektroniker/-in und Fluggerätmechaniker/-in wurden in einem verkürzten Neuordnungsverfahren aufgrund einer neuen EU-Anforderung aktualisiert. Gemeinsam mit den zuständigen Bundesministerien sowie den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis wurden die Ausbildungsordnungen im Auftrag der Bundesregierung an veränderte EU-Anforderungen angepasst (Durchführungsverordnung (EU) 2023/989). Die Änderungen treten zum 1. August 2024 in Kraft. Neuordnung 2013 Die Ausbildungsinhalte des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin waren bereits 15 Jahre alt und hielten den aktuellen technologischen Anforderungen nicht mehr stand. Bisher konnten Jugendliche in der Berufsgruppe der luftfahrttechnischen Berufe den Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/-in mit drei Fachrichtungen wählen sowie den Beruf Elektroniker/-in für luftfahrttechnische Systeme erlernen. Nun sollten diese beiden Berufe gemeinsame Ausbildungsinhalte für mindestens 12 Monate beinhalten, die integriert mit den jeweiligen berufsspezifischen Qualifikationen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind. Eine komplexe Problemstellung im Neuordnungsverfahren war die Integration der Anforderungen für den Erwerb der behördlichen Freigabeberechtigung gemäß EASA-Verordnung Teil 66 CAT A. Hiermit wurden die Gleichwertigkeit der Facharbeiterprüfung (IHK) und die Anforderungen der Luftfahrtbehörden (Luftfahrt-Bundesamt / European Aviation Safety Agency (EASA)) angestrebt. Bisher wurden die notwendigen Inhalte zum Erwerb der CAT-A-Lizenz nach der Ausbildung durch Weiterqualifizierungen erworben. Durch die Zusammenführung der CAT-A-Inhalte in die neue Ausbildungsordnung wurde zukünftig die Genehmigung des dualen Partners Berufsschule als Ausbildungseinrichtung nach Teil 147 der EU-Verordnung 2042/2003 durch das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde entfallen. Eine weitere Aufgabenstellung in diesem Verfahren war der Einsatz einer neuen Prüfungsform, der „Gestreckten Abschluss-/Gesellenprüfung“. Hierbei wurden die Leistungen der alten Zwischenprüfung als Teil 1 bewertet, die am Ende der Ausbildung zusammen mit Teil 2 der Abschluss-/Gesellenprüfung in das Gesamtergebnis einbezogen wurden.